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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 105/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
ZPO § 46 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 n.F. |
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Mit Beschluss vom 11.4.2002 hat das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 20.10.2000 über das Absperren von Wasser und Heizenergie für die Wohnungen des Antragstellers und die Fälligkeit des Hausgelds bei Säumnis für ungültig erklärt; im Übrigen hat es weitergehende Anträge, so zu einer Sonderumlage, zur Jahresabrechnung 1999 und zum Wirtschaftsplan 2000 sowie zur Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeirat abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 6.2.2003 hat der Antragsteller die Richter der 4. Zivilkammer des Landgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat am 6.3.2003 den Befangenheitsantrag abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.3.2003 "sofortige Beschwerde" eingelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allein noch gegebenen sofortigen weiteren Beschwerde. Erklärt das Landgericht im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie hier einen Antrag auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet, so ist hiergegen seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes zum 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht zugelassen worden ist (BayObLGZ 2002, 89 ff.). Das Landgericht hat die weitere Beschwerde im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F. in entsprechender Anwendung). Das Schweigen des angefochtenen Beschlusses ist in Fällen dieser Art als Nichtzulassung auszulegen (BayObLGZ 1999, 122/123). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
2. Dem unterlegenen Antragsteller werden die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt (§ 47 WEG).
Der Geschäftswert wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG entsprechend dem Wert des im Beschwerdeverfahren noch anhängigen Hauptsacheverfahrens festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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